Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist berechtigt, gemäß § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss auf die entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu verlangen.

In Zivilsachen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. So beträgt z.B. die volle (10/10) Gebühr für einen Gegenstandswert bis 300,00 € gemäß § 13 RVG 25,00 €. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich dann stufenweise auch der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei sind die Stufen der Gebührenerhöhung ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Für die Tätigkeit vor Gericht gelten ausschließlich die gesetzlichen (oder die vereinbarten höheren) Honorare. In I. Instanz entstehen nach dem Gegenstandswert regelmäßig eine 13/10 Verfahrensgebühr und eine 12/10 Terminsgebühr, evtl. zusätzlich eine 10/10 Vergleichsgebühr.
In Strafsachen, Bußgeldsachen oder sonstigen Angelegenheiten entstehen nach dem RVG Rahmen- gebühren mit der Besonderheit, dass bei der Strafverteidigung in Hauptverhandlungen für jeden Verhandlungstag weitere Gebühren entstehen und dass die Höhe je nach Gericht variiert. In Strafsachen werden allerdings üblicherweise höhere Honorare vereinbart.
Beratung: Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Beratung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Erstberatung für den Verbraucher höchstens 190,00 € (zuzügl. Auslagen).
Zeitvergütung / Stundensätze können im außergerichtlichen Bereich gemäß § 4 RVG vereinbart werden.